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Schilling

52 Seiten stark: Das ist die Sachverhaltsdarstellung, die am Montag bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangt ist, und die „Heute“ vorliegt. Penibel werden darin die Medienberichte der vergangenen Tage über Schillings lockeren Umgang mit der Wahrheit aufgelistet.

Auf Seite 16 heißt es dann unter dem Punkt „Ersuchen um Überprüfung des Sachverhaltes hinsichtlich strafrechtlicher Relevanz“ wörtlich: „Das Delikt der Verleumdung (§ 297 StGB) ist ein Offizialdelikt und kann ein derartiges Delikt nicht nur vom mutmaßlichen Opfer an die zuständigen Behörden, zur Überprüfung der strafrechtlichen Relevanz eines bestimmten Verhaltens einer Person, herangetragen werden. Bei Bekanntwerden eines derartigen Sachverhaltes (Verdacht der Tatbegehung eines Offizialdeliktes) hat die Behörde-Polizei-Staatsanwaltschaft, die notwendigen Ermittlungen von Amts wegen zu veranlassen.“